Artikel 86 Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
Für die Aufrechterhaltung einer europäischen Patentanmeldung sind Jahresgebühren zu entrichten. Jahresgebühren werden für das dritte Jahr und jedes darauffolgende Jahr fällig. Wird eine Jahresgebühr nicht entrichtet, gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren an das EPA endet mit der Erteilung des europäischen Patents.
Artikel 122 und 141
Regeln 14, 51, 71, 112, 135, 136, 142 und 159
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Artikel 122
Artikel 141
Regel 14
Regel 51
Regel 71
Regel 112
Regel 135
Regel 136
Regel 142
Regel 159
Artikel 86 EPÜ
Zurück